Kassenführung – ja oder nein? Diese Frage stellt sich so ziemlich jeder werdende Unternehmer? Kassenführung ist Pflicht, aber nicht für jeden, der sein eigenes Gewerbe führt. Auf einige trifft die Regelung nämlich nicht zu: Diejenigen, die keine Bargeldeinnahmen haben. Für alle anderen gilt die Kassenführungspflicht.
Wer muss eine Kasse führen?
Hört sich vielleicht kompliziert an, ist es aber eigentlich gar nicht. Gut, diejenigen, die Bargeldeinnahmen haben, müssen eine Kasse führen. Doch welche Gewerbe haben denn Bargeldeinnahmen?
Bargeld wird in fast allen Geschäften eingenommen, die Produkte anbieten. Nehmen wir mal einen Supermarkt. Dort wird hauptsächlich bar oder per Karte bezahlt. Dass Lebensmittel auf eine Rechnung geschrieben und nach dem Einkauf eingereicht werden, ist unwahrscheinlich. Für diese Betriebe ist die Kassenführung daher Pflicht.
In Geschäften wie zum Beispiel einem Friseursalon geht es um etwas höhere Beträge. Dort wird meist per EC-Karte bezahlt. Für günstigere Schnitte zückt der Kunde hingegen gerne das Bargeld. Daher gilt auch für dieses Geschäft die Kassenführungspflicht.
Wer muss eine Kasse führen? Geschäfte, die Bargeld einnehmen.
Nun nehmen wir zum Vergleich mal einen Elektrotechniker. Dieser arbeitet und schickt nach Fertigstellung des Projekts eine Rechnung. Anschließend bezahlt ihn der Auftraggeber per Überweisung. Eine Kassenführung benötigt der Elektrotechniker daher nicht.
Wer muss eine Kasse führen? Diese Frage haben wir nun beantwortet: Geschäfte mit Bargeldeinnahmen. Doch trotz dessen muss sich jeder Freiberufler und Geschäftsführer bewusst sein, dass ihn dies nicht von seiner Aufzeichnungspflicht erhebt. Aufzeichnungspflicht gilt für jeden, der Einnahmen hat ohne fest angestellt zu sein.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahme, stimmts? Es gibt also auch Unternehmen, die keine Bareinnahmen verzeichnen und dennoch der Kassenpflicht unterliegen: Das sind diejenigen, die buchführungspflichtig sind. Auch sie kommen um eine Kassenführung nicht herum. Buchführungspflichtig ist nach § 238 des Handelsgesetzbuchs jeder Kaufmann.
Die § 141 AO (Abgabenordnung) bestimmt, dass Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500.000,00 € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 600.000 € im Kalenderjahr) oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000,00 € oder
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,00 € im Wirtschaftsjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60.000 € im Wirtschaftsjahr) oder
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000,00 € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60.000 € im Kalenderjahr) gehabt haben.
Fazit zur Kassenführung
Ganz schön kompliziert, oder? Doch keine Sorge: Eine gut geführte Kasse bringt kaum zusätzliche Arbeit auf einen zu und heutzutage gibt es sogar elektrische Registrierkassen, die die Kassenführung und die Buchführung dich machen. Mit nur wenigen Klicks kannst du so die Kassenführung elektronischen abwickeln lassen.