TSE und § 148 AO – Antrag auf Fristverlängerung

§ 148 ao

Hast du im Zusammenhang mit der TSE bereits vom Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO gehört? Hier in diesem Beitrag erfährst du wichtige Informationen, warum dieser Paragraph für deutsche Kassensystembesitzer von hoher Bedeutung ist.

In der Kassensicherungsverordnung wurde die Verwendung einer TSE vorgeschrieben. Die ursprüngliche Deadline von 01.01.2020 wurde auf 31.03.2021 verschoben, denn bereits zu Beginn hatten viele Anbieter einer Cloud-basierten TSE Probleme beim Implementieren und Zertifizieren. Seit 01.04.2021 müssen nun alle Besitzer eines elektronischen Kassensystems in Deutschland endgültig mit einer TSE ausgestattet sein. Doch auch weiterhin haben viele Anbieter Schwierigkeiten beim Zertifizierungsprozess.

Was passiert also nun, wenn die TSE Lösung deines Kassensystems nicht zertifiziert ist? Woher weiß ich überhaupt, dass mein Kassensystem eine zertifizierte TSE verwendet? Diese und weitere Fragen werden dir in diesem Beitrag beantwortet.

Wie finde ich heraus, ob mein Kassensystem eine zertifizierte TSE hat?

Am besten du wendest dich bei dieser Frage direkt an deinen Kassenhersteller. Er kann dir darüber Auskunft geben, welcher TSE Anbieter verwendet wird und wie dessen Zertifizierungsstatus ist. Auch auf der Website der BSI kannst du wichtige Infos zum Zertifizierungsprozess einzelner Anbieter nachsehen.

Was soll ich tun, wenn die TSE nicht zertifiziert ist?

Es gibt tatsächlich viele TSE Anbieter, die noch nicht vollständig zertifiziert wurden, wie etwa die Cloud-Lösung von fiskaly. Dennoch haben bereits Kassenhersteller diese TSE implementiert. Sollte es bei deinem Kassensystem der Fall sein, dass eine nicht-vollständig zertifizierte TSE verwendet wird, dann solltest du vom § 148 AO Gebrauch machen.

Was besagt der §148 AO?

§ 148 AO: „Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.“

Du kannst also einen Antrag an das zuständige Finanzamt stellen und um eine Verschiebung der Frist für dein Unternehmen ansuchen. Hierbei solltest du dich aber immer unmittelbar mit deinem Steuerberater in Verbindung setzen. Er kann dir alles genau erklären und deine Situation am besten beurteilen.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) empfiehlt Besitzern von elektronischen Kassensystemen einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO zu stellen. Dazu hat der Verband ein informatives Handout herausgebracht, welches dir und deinem Steuerberater möglicherweise weiterhelfen kann

Soll ich die TSE eines nicht-zertifizierten Anbieters kaufen?

Bietet dein Kassenhersteller nur eine nicht-zertifizierte TSE an, dann steht die Frage im Raum, ob diese nun auch tatsächlich gekauft werden soll. Diese Frage ist leider nicht eindeutig zu beantworten, sondern hängt genau von deiner individuellen Situation ab. Auch hier gilt: Setze dich mit deinem Kassenhersteller und vor allem mit deinem Steuerberater in Verbindung. Diese können dir weiterhelfen.

Welche Schritte soll ich jetzt konkret setzen?

Hier findest du noch einmal die wichtigen Schritte zusammengefasst:

1. Setze dich mit deinem Kassenhersteller in Verbindung und finde heraus, ob die TSE in deiner Kasse zertifiziert ist oder nicht. Ist die TSE zertifiziert, musst du sie nur kaufen und ansonsten keine weiteren Schritte setzen. Wenn die TSE nicht zertifiziert ist, dann musst du noch folgende Schritte einleiten.

2. Finde durch deinen Kassenanbieter heraus, um welchen TSE Anbieter es sich handelt.

3. Kontaktiere deinen Steuerberater und besprich mit ihm die Option des § 148 AO.

4. Besprich mit deinem Steuerberater und Kassenhersteller, ob ein TSE Kauf notwendig ist oder nicht.

Fazit

Viele TSE Anbieter von Cloud-Lösungen haben Schwierigkeiten beim Zertifizierungsprozess. Dennoch müssen alle elektronischen Kassensysteme seit 01.04.2021 mit einer TSE ausgerüstet sein. Aufgrund des § 148 AO kannst du einen Antrag auf Fristverlängerung einreichen. Mit dessen Hilfe kannst du die Frist verlängern und bist vor etwaigen Strafen geschützt. Hole alle wichtigen Informationen von deinem Kassenhersteller ein und besprich alle Schritte mit deinem Steuerberater.

Achtung: Wir weisen darauf hin, dass jegliches Vorgehen unbedingt mit dem Steuerberater abgeklärt werden soll. Dieser Beitrag dient lediglich als Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Die Haftung für die angegebenen Informationen ist ausgeschlossen.

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