Antrag Befreiung Belegausgabepflicht – So geht’s ganz einfach

Antrag Befreiung Belegausgabepflicht

Seit 1. Jänner 2020 gelten die neuen Bestimmungen aus der Kassensicherungsverordnung. Wichtig ist dem Gesetzgeber, dass die Unternehmen alle Kasseneingänge und Kassenausgänge registrieren. Diese Verordnung soll bewirken, dass die Grundaufzeichnungen an der Kassa vor Manipulation geschützt sind. In anderen Ländern wie Italien und Österreich gibt es diese Gesetze bereits seit längerer Zeit. Zum Glück gibt es auch in Deutschland einige Möglichkeiten für die Befreiung von der Belegausgabepflicht. Ob du dafür infrage kommst und wie du diese Befreiung von der Belegausgabepflicht erhalten kannst, erfährst du in diesem Artikel. Die Suche nach “Antrag Befreiung Belegausgabepflicht” hat ein Ende, denn hier bekommst du alle nötigen Informationen dazu.

 

Antrag Befreiung Belegausgabepflicht – wer darf einen stellen?

 

Wie bei vielen anderen gesetzlichen Regelungen ist auch hier eine Ausnahme möglich. Gemäß dem § 148 der Abgabenordnung kann die Finanzbehörde bei Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen aus Gründen der Zumutbarkeit nach Pflicht-mäßigem Ermessen den Unternehmer von der Belegausgabepflicht befreien. Jedoch kann die Behörde diese Befreiung jederzeit widerrufen.

Im Gesetzestext der Abgabenordnung § 148 lautet es im Detail: “Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.”

 

Ob du glaubst, dass diese Voraussetzungen alle auf dein Geschäft zutreffen, musst du selbst entscheiden. Dann kannst du den entsprechenden Antrag auf Befreiung von der Ausgabepflicht bei deinem zuständigen Finanzamt für deinen Betrieb stellen. Aufgrund Ihres Antrages trifft die Finanzbehörde jeweils eine sogenannte Einzelfallentscheidung. Denn die im Gesetzestext genannten Begriffe zur Zumutbarkeit und Machbarkeit sind individuell zu interpretieren. Diese legen die Behörden nach eigenem Ermessen aber unterschiedlich aus. Falls du dich wegen einer guten Formulierung mit Aussicht auf Befreiung nicht sicher fühlst, solltest du deinen Steuerberater fragen. Dieser hat sich sicherlich schon ausführlich mit dem Thema Antrag Befreiung Belegausgabepflicht beschäftigt und kann dir mit einem Erfolg versprechenden Text helfen.

 

Was kannst du bei einer Ablehnung machen?

 

Prinzipiell gibt es gegen jeden Bescheid das Widerspruchsrecht. Diesen Widerspruch kannst du natürlich auch gegen diesen Ablehnungsbescheid einlegen. Inwieweit das im Einzelfall wirklich von Erfolg gekrönt ist, musst du selbst entscheiden. Vergiss bei alledem nicht, dass die sogenannte offene Ladenkasse sowieso von der Belegausgabepflicht befreit ist. Damit sind alle Behälter für Bargeld gemeint, die keine elektronischen Aufzeichnungen machen.

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